Wem gehört der Arlesheimer Dom?

Text Felix Ackermann, entstanden 2005 im Auftrag der Bürgergemeinde und der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Arlesheim.

Hochstift Basel, 1681–1793

Der 1681 geweihte Dom war für den Chordienst des Basler Domkapitels bestimmt, das sich Ende 1678 nach dem langen Exil in Freiburg im Breisgau in Arlesheim niedergelassen hatte: Er war die neue «Basler Kathedrale» und somit in rechtlicher und ideeller Hinsicht der Nachfolger des Basler Münsters, wo das Domkapitel bis zum tumultartigen Höhepunkt der Basler Reformation im Jahre 1529 seinen Chordienst verrichtet hatte.
Die Würde und die politische Bedeutung dieser Institution erforderte einen grossen, repräsentativen Bau, dessen Kosten vor allem die Bewohner des kleinen Staates (Fürstbistum Basel) mit Sondersteuern aufzubringen hatten. Der Dom war somit ein obrigkeitlicher Bau; er war jedoch im Besitz des Domkapitels, das als in jeder Hinsicht von den Strukturen des Staates unabhängige Korporation sein Vermögen autonom verwaltete. Entsprechend trug das Domkapitel auch die Kosten für den Unterhalt und insbesondere für den aufwendigen Umbau und die Neuausstattung von 1759–1761. Die Grösse des Baues und der Aufwand seiner Ausstattung überstieg bei weitem den Standard einer einfachen Pfarrkirche.
Als 1785 die Baufälligkeit der Arlesheimer Pfarrkirche St. Odilia Massnahmen erforderlich machten, scheint der Bischof eine Vereinigung von Pfarrkirche und Kathedrale vorgeschlagen zu haben. Das Domkapitel befürchtete «Unruhe und Umständlichkeiten» und akzeptierte die Verlegung des Pfarrgottesdienstes in den Dom lediglich als Übergangslösung bis zum Neubau der Pfarrkirche.

Französische Republik, 1793–1798

1792 besetzten französische Truppen den grössten Teil des Fürstbistums Basel. Als diese Gebiete 1793 Frankreich eingegliedert wurden, teilten sämtliche Besitzungen des Domkapitels in Arlesheim – darunter der Dom – das Schicksal aller Kirchengüter im revolutionären Frankreich: Sie wurden durch den Staat konfisziert und zum Nationalgut erklärt.
Während bereits 1794 die Residenzen der Domherren versteigert wurden, tat sich der französische Staat beim Umgang mit der grossen, repräsentativen Stiftskirche offensichtlich schwerer. Entfernt wurden die Glocken und das Chorgitter; ansonsten blieb der Dom mit seiner Ausstattung verschlossen und unangetastet. Der letzte Dompropst des Basler Domkapitels, Christian Franz Freiherr von Eberstein, versuchte von seinem Basler Exil aus, Mittelsmänner zu gewinnen, die den Dom ersteigern sollten, um ihn für eine erhoffte Rückkehr des Domkapitels nach Arlesheim vor fremdem Zugriff zu schützen. Er erlebte die 1798 veranstaltete Versteigerung jedoch nicht mehr.

Privatbesitz, 1798–1815

Die Motive der beiden Arlesheimer Privatleute, die den Dom 1798 ersteigerten, sind unklar; Zeitgenossen haben ihnen vorgeworfen, sie hätten Absprachen mit anderen Gemeindemitgliedern zur Rettung des Domes verraten und hätten insgeheim allein auf Gewinn spekuliert. Da eine Rückkehr des Domkapitels schon Jahre vor seiner formellen Auflösung 1803 immer unwahrscheinlicher geworden war, konnten die Besitzer in erster Linie auf einen Verkauf an die Gemeinde hoffen. Da nämlich der Teil-Neubau der Arlesheimer Pfarrkirche unvollendet geblieben war, diente der Dom seit der Wiederaufnahme des katholischen Kultes und der Rückkehr des Arlesheimer Pfarrers 1801 mit Erlaubnis der Besitzer dem Pfarrgottesdienst; die Gemeinde kam für kleinere Reparaturen auf. Etliche Arlesheimer wünschten sich den Dom definitiv als ihre Pfarrkirche, der Pfarrer jedoch fürchtete eine zu hohe finanzielle Belastung und setzte sich für die Vollendung der angestammten Pfarrkirche St. Odilia ein.
In dieser Situation stellte der Dom für die Käufer totes Kapital dar. Einer von ihnen, der Arlesheimer Schuhmacher Joseph Christ, scheint mit der Zeit den Abbruch des Domes und den Verkauf der Baumaterialien angestrebt zu haben, um auf diese Weise zur Verwertung seines Besitzes zu schreiten. Der andere hatte seine Rechte weiterverkauft, und die neue Mitbesitzerschaft widersetzte sich diesen Plänen. Daraus entwickelte sich ein Rechtsstreit, bei dem sich Christ durchsetzen konnte und 1809 Alleinbesitzer wurde. Zuvor waren Bemühungen des Maire Fontenay gescheitert, die Mittel aufzubringen, um einen Verkauf an Christ zu verhindern, der nun jederzeit die Schliessung und den Abbruch der Kirche anordnen konnte.
Der Dom hatte jedoch einen tatkräftigen Beschützer: Franz Xaver von Maler, der einzige ehemalige Domherr, der 1801 ins französische Arlesheim zurückgekehrt war und dort sein Privathaus (das heutige Statthalteramt) wieder bewohnte. Da der Besitzer Druck ausüben konnte, bestand dringender Handlungsbedarf, die Voraussetzungen für einen baldigen Kauf durch die Gemeinde jedoch waren nicht gegeben. Maler suchte und fand finanzielle Unterstützung zur Erfüllung der Forderungen Christs und konnte den Dom sowie die separat verkaufte Ausstattung (Altäre, Chorgestühl, Langhausbänke, die verbliebene Glocke usw.) 1811 zusammen mit zwei Vertrauten erwerben. Damit war die ehemalige Kathedrale des Hochstifts Basel weiteren Spekulationen und gar dem Abbruch entzogen und konnte weiterhin dem Pfarrgottesdienst dienen.

Gemeinde Arlesheim, seit 1815

Hinter dem Kauf des Domes 1811 durch den ehemaligen Domherrn Maler und seine beiden Mitkäufer standen keine spekulativen Absichten, sondern das Ziel, den Dom dem einzigen Zweck zuzuführen, der sinnvollerweise denkbar war: der Verwendung als neue Arlesheimer Pfarrkirche. Dieses Ziel wurde Anfang 1815 erreicht: Die Gemeinde – oder genauer die «Kirchenfabrik», die Verwaltung der Güter und Einkünfte der Arlesheimer Pfarrkirche – erwarb den Dom und seine Ausstattung. Ein beträchtlicher Teil des Kaufpreises (der jenem von 1811 entsprach) wurde durch Stiftungen aufgebracht, wobei Domherr Maler selbst der grosszügigste Stifter war.
Als Arlesheim 1815 baslerisch wurde, blieb die Gemeinde Besitzer der Kirche, getreu den Garantien, die der Wiener Kongress den katholischen Gemeinden unter der neuen protestantischen Herrschaft gewährt hatte: So wurde der Dom nicht Teil des allgemeinen Kirchen-, Schul- und Armengutes. Bei dieser Autonomie des Birsecks blieb es seit 1833 auch im neuen Kanton Baselland.

Von der Gemeinde zur Bürgergemeinde

Die enge Einheit von Kirche und Gemeinde beruhte neben dem Sonderstatus des Birseck wesentlich auf dem Umstand, dass Bürger, Einwohner und Katholiken in Arlesheim nahezu deckungsgleich waren. Ein Ende dieser Verhältnisse wurde durch die Bundesverfassung von 1848, die Kantonsverfassung von 1850 und die kantonale Gesetzgebung von 1851 eingeleitet. Allen Schweizerbürgern stand die Niederlassung offen, und die Zuwanderung in Arlesheim infolge der beginnenden Industrialisierung führte zu einem wachsenden Anteil von protestantischen Einwohnern. Zunehmend musste deshalb zwischen Angelegenheiten der gesamten Einwohnerschaft und Angelegenheiten der Bürger unterschieden werden; so durften beispielsweise Protestanten nicht für die Belange des katholischen Kultes besteuert werden.
Die Bundesverfassung von 1874 garantierte den Niedergelassenen zusätzlich das Stimmrecht in öffentlichen Angelegenheiten. In der Folge entschied in Arlesheim dasselbe Gremium, unter demselben Präsidium, aber in peripher unterschiedlicher Zusammensetzung manchmal als Gemeindeversammlung, manchmal als Bürgergemeindeversammlung und manchmal als katholische Kirchgemeindeversammlung. Der Dom blieb grundsätzlich Eigentum und Angelegenheit der Bürger, doch die katholische Kirchgemeinde, zu der neben den weiterhin durchwegs katholischen Bürgern auch die niedergelassenen Katholiken beitrugen, leistete ihren Anteil an den Unterhalt. Erst das kantonale Gemeindegesetz von 1881 ordnete diese oft unklaren Verhältnisse. Dem durch die Bundesverfassung vorgegebenen Grundsatz, dass die Einwohnergemeinden die politischen Gemeinden sind, wurde konsequent Rechnung getragen und die Bürgergemeinden zu blossen Korporationen herabgestuft. Alle Kapitalien und Liegenschaften, die allgemeinen und öffentlichen Zwecken dienten, mussten die Bürgergemeinden an die Einwohnergemeinden abtreten.
Arlesheim war bei dieser gesetzlich vorgeschriebenen und in vielen Gemeinden bereits vollzogenen Vermögensausscheidung der Nachzügler: Ein detailliertes Projekt lag Ende 1883 vor; über Einzelheiten entwickelten sich 1884 Konflikte mit der Kantonsregierung; und erst 1885 und unter erheblichem Druck erklärte sich die Bürgergemeinde zu den geforderten Abtretungen bereit. Es verblieben ihr vor allem die Waldungen, aber auch der Dom, den sie als eindeutig nicht allgemein öffentlichen Zwecken dienendes Gebäude nicht abzutreten hatte.

Römisch-Katholische Kirchgemeinde Arlesheim, seit 1902/1904

Der letzte Besitzwechsel des Domes war eine Folge der Diskussion um seinen Unterhalt. 1876 hatte der «Kirchenfonds» (das Stiftungsvermögen der Kirche) den grösseren Teil der damaligen Renovationskosten getragen, während der Restbetrag hälftig von der Bürgergemeinde und der Kirchgemeinde übernommen wurde. 1902 beriet der Bürgerrat (dieses Gremium wurde in Arlesheim 1891 geschaffen) zusammen mit dem (katholischen) Kirchenrat über die Frage, wie die erneut notwendig gewordenen Unterhaltsarbeiten am Dom zu finanzieren wären. Der Bürgerrat war der Ansicht, dass bei diesem Anlass die Kirche von der Bürgergemeinde an die römisch katholische Kirchgemeinde abgetreten werden sollte. Die Bürgergemeinde als solche bedürfe keiner Kirche, wohl aber die Kirchgemeinde, zu der ja gegenwärtig auch die Mehrheit der Bürger gehören. Man argumentierte zudem wie folgt: Da voraussichtlich in absehbarer Zeit ein Gesetz die Einbürgerung der in der Gemeinde Geborenen oder seit einer Anzahl von Jahren Niedergelassenen vorsähe, könnten so auch Nichtkatholiken Teilhaber an der Kirche werden und über Veränderungen mitentscheiden können…
Nach der Zustimmung durch die Bürgergemeinde erfolgte eine Eingabe an den Regierungsrat, der der unentgeltlichen Abtretung am 24. September 1902 zustimmte mit der Auflage, dass die Abtretung zu beurkunden sei. Diese Beurkundung, mit denen der Dom rückwirkend auf den 20. Juli 1902 in den Besitz der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Arlesheim überging, erfolgte am 24. Februar 1904. Die einzigen Auflagen waren die Verpflichtung zum Unterhalt und die Zweckbestimmung für den römisch-katholischen Kult.
Der Unterhalt des Domes brachte für die Kirchgemeinde mit der wachsenden Wertschätzung als bedeutendes Kulturdenkmal eine zunehmende Verantwortung und auch finanzielle Belastung mit sich. Heute trägt der Status als denkmalgeschütztes Monument dem Umstand Rechnung, dass der Arlesheimer Dom ein Gebäude ist, dessen Bedeutung die reine Funktion als katholische Arlesheimer Pfarrkirche überragt: Daher tragen sowohl Bund als auch Kanton zum Unterhalt bei.

Historische Dokumente (PDF)
1681 – Kirchweihung
1815 – Vertrag 1815
1811 – Maler 1811